Nach dem Beschluss des BAG vom 13.09.2022 haben Arbeitgeber nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG dafür Sorge zu tragen, dass Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit der Arbeitnehmer vollständig erfasst werden. Die Aufzeichnungspflicht bezieht sich danach nicht nur auf die über die tägliche Arbeitszeit von acht Stunden hinausgehende Arbeitszeit im Sinne des § 16 Abs. 2 S. 1 ArbZG, sondern auf die gesamte geleistete Arbeitszeit.

Ich würde gerne mit euch in lockerer Runde bei einer Tasse Kaffee oder Tee über die Folgen der „Stechuhr“-Entscheidung plaudern, z. B. über folgende Fragen:

Müssen Unternehmen ein System zur Arbeitszeiterfassung einführen?
Ab wann gilt die Verpflichtung zur Arbeitszeiterfassung?
Gilt die Verpflichtung zur Arbeitszeiterfassung für sämtliche Arbeitnehmer?
Was bedeutet die Entscheidung für die Vertrauensarbeitszeit?
Welche Rechtsfolgen hat ein Verstoß gegen die Verpflichtung zur Arbeitszeiterfassung für Unternehmen?
Wie sieht es mit der Mitbestimmung des Betriebsrats aus?
Was plant die Bundesregierung an Neuregelungen?

Natürlich bin ich auch gespannt auf eure bisherigen Erfahrungen im Umgang mit dem Thema Arbeitzeiterfassung im Betrieb.

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20. Januar 2023 - 10:00 Uhr
20. Januar 2023 - 11:00 Uhr

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